Volksstimmen-Partei-Deutschland

...die Zukunft liegt in Deinen in Euren Händen!

Parteisatzung

§ 1 Zweck und Name

(1) Die Volksstimmen-Partei-Deutschland
ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit, unabhängig des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts. und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen und nationalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die VPD entschieden ab.
(2) Die Bundespartei führt den Namen Volksstimmen-Partei-Deutschland und die Kurzbezeichnung VPD.
(3) Sitz der Partei ist Berlin (z. Zt. noch unter o.g. Adresse).
(4) Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Landesverbände führen dazu den Namen des Bundeslandes hinzu.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes. Die Mitgliedschaft wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Es gelten ferner die gesetzlichen Regelungen zu Mitgliedschaften unter den in §10 des PartG enthaltenen Festlegungen. Es kann jede natürliche Person die das 16. Lebensjahr vollendet hat, Mitglied werden.
(2) Die Aufnahme in die Partei erfolgt über eine Willensbekundung des Bewerbers und anschließend durch Bestätigung der Parteileitung. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann durch einen Aufnahmeantrag per E-Mail oder über die Internetseiten der Partei erfolgen. Vor der Aufnahme ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch unter Anwesenden mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Die Landessatzungen können die zuständige Gliederungsebene abweichend regeln.
(a)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich und oder per E-Mail erfolgen und an den jeweiligen Vorstand des zuständigen Gebietsverbands erklärt werden.
(b) Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtentrichtung von Mitgliedsbeiträgen wenn:
(1) wegen eines Beitrags, der 6 Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,
(2) daraufhin eine Zahlungserinnerung in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt wurde,
(3) frühestens 1 Monat nach Versand der ersten Zahlungserinnerung eine Zweite,
in Form einer Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hingewiesen worden ist und
(4) der offene Rückstand innerhalb von einem Monat nach Zugang der 2 Mahnung nicht ausgeglichen ist.
Der zuständige Landes- oder Bundesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt diese dem ausscheidenden Mitglied schriftlich oder per Mail mit.
(c) Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt, ist dem bisherigen Parteimitglied mitzuteilen. Nach Ablauf der Fälligkeit bezahlte Beiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.
(2.1) Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes dem Aufnahmeantrag des Antragstellers zu, teilt dieser dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats der Aufnahme zu widersprechen. Ist nach Ablauf dieser Monatsfrist, kein Widerspruch bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen, wird dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme zum fünften auf den der Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag bestätigt. Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung, am fünften Tag auf die Versendung der Erklärung folgenden Tag. Das Datums des Beginns der Mitgliedschaft, ist in der Annahmeerklärung zu bezeichnen. Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand, mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbandes beruht, oder der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft in der Partei, wesentliche Umstände verschwiegen oder sonst zu entscheidungserhebliche Fragen wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
(2.2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Personen, die infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können keine Mitglieder der Partei sein. Der Austritt aus der Partei erfolgt über eine schriftl. Willenserklärung des Mitglieds. Ferner können Mitglieder die gegen die Satzung der Partei verstoßen oder in strafbaren Handlungen zum Schaden für die Partei beitragen, von der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung entbunden werden.
(2.3) Der Bundesvorstand und die jeweiligen Landesvorstände können allgemeine Regeln für die Aufnahme von Mitgliedern beschließen, die für alle Untergliederungen dann verbindlich sind oder werden. Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht oder nur bedingt möglich ist. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen parteienpolitischen Vereinigungen oder parlamentarischen Vertretungen ist generell ausgeschlossen. Ferner müssen zukünftige Mitglieder Auskunft geben, ob sie vor Aufnahmeantrag zur VPD, schon einmal Mitglied in einer vorgenannten Vertretung oder Partei waren.
(2.4) Verschweigt ein Antragsmitglied bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer unter vorgenannten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als sofort auflösend bedingt, mit der Maßgabe dass der Wegfall der Mitgliedschaft ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Die Feststellung des Verschweigens ist die gleichzeitige auflösende Bedingung durch den Beschluss des zuständigen Bundes- oder Landesvorstandes. Ein Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer Partei, Organisation, Verbandes, Vereins oder als extremistisch eingestuften Organisation, stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar. Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der Partei ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Vorstandes bzw. Bundesvorstandes. Die Aufnahme nach einem Austritt, bedarf die Zustimmung des jeweiligen Landesvorstandes.
(2.5) Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Angaben und Auskünfte zur Person, sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen zu ahnden. Der § 2 Absatz 2.3 bleibt unberührt.
(2.6) Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht Abweichendes ergibt, sind Mitglieder der Partei, grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Haupt-Wohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, hat das Mitglied die Pflicht diesen unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband mitzuteilen. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied beantragen, aus einem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen in einem anderen Gebietsverband Mitglied zu werden. Dies ist aufgrund objektiver Umstände nur möglich, wenn sonst eine aktive Teilnahme nicht oder nur bedingt durchführbar wäre. Der Wechsel ist nur durch Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. Die Landesverbände können hier in ihren Satzungen Näheres regeln.
(2.7) Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. Über dessen Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Bei Aufnahmegesprächen mit im Ausland lebenden Antragstellern, ist die Anwesenheit an einem Ort entbehrlich. Diese Mitglieder haben dann das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2.6 zu beantragen.
(2.8) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können von dem Vorstand des für das Mitglied betreffenden oder zuständigen Kreisverbandes und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Die Landessatzungen können Regelungen für Gliederungen unterhalb der Kreisebene schaffen.
Gegen Mitglieder des Vorstandes eines Gebietsverbands, können Ordnungsmaßnahmen nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder Landesschiedsgericht nur vom Landesvorstand oder dem Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands oder des Bundesschiedsgericht nur vom Bundesvorstand verhängt werden. (weitere Maßnahmen siehe Absatz 4 und 5 ffg.)
(2.9) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind notwendig und durchführbar, wenn diese schwerwiegend gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen. Folgend aufgeführte Maßnahmen sind möglich:
(a) Auflösung des Gebietsverbands,
(b) Amtsenthebung seines Vorstands.
(2.9.1) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder dessen Vorstand,
(a) die Bestimmungen der Satzung erheblich missachtet,
(b) Beschlüsse von übergeordneten Parteiorganen nicht oder nur teilweise durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen, gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.
(2.9.2) Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landes-oder Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten unverzüglich in Kraft. Maßnahmen eines Landesvorstandes müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Zur Befassung einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb einer Antragsfrist verhängt wurde. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung eines zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag, die aufschiebende Wirkung anordnen. Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden.
(3) Die Mitverwaltungsrechte gewähren Ihren Parteimitgliedern vor allem die Befugnis, „aktiv“ am Leben der Partei teilzunehmen und dadurch die Geschicke der Partei mitbestimmen zu können. Hierzu gehören unter anderem Einladungen und Teilnahmen an Mitgliederversammlungen. Rede, Auskunfts- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Nach den maßgeblichen Bestimmungen haben alle Parteimitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Direkt aus dem Gesetz ergeben sich jedoch nur das Recht auf Mitverwaltung, also Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung aber auch Schutzrechte wie das Minderheitsrecht. Ansonsten folgen die allgemeinen Mitgliedsrechte entweder aus der Mitgliedschaft zu der Partei oder aber sie ergeben sich aus der Parteisatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ferner verfügen Parteimitglieder über das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie über das aktive und passive Wahlrecht.
(3.1) Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes mit Blick auf den innerparteilichen Frieden der VPD, die Satzung der Partei zu beachten, sowie die Parteiprogramme auch nach außen hin zu vertreten. Ferner ist es das Recht und auch die Pflicht, jeden Mitglieds, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der VPD zu fördern. Auch besteht das Recht des Mitglieds, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(4) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Der Ausschluss aus der Partei kann unter Umständen, auch durch Ordnungsmaßnahmen der Parteiorgane angeordnet werden. Diese sind immer zu begründen. Sollte ein Parteimitglied die zulässigen Ordnungsmaßnahmen missachten, sind weitere Schritte einzuleiten zur Maßnahmendurchsetzung und unter Umständen das Mitglied aus der Partei mit sofortiger Wirkung aus zu schließen. Dies entbindet das Mitglied von seinen evtl. bekleideten Ämtern.
(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds, entscheidet das zuständige Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung. Die Berufung an ein höheres Schiedsgericht ist zu gewährleisten. In dringenden Fällen, die sofortige Maßnahmen oder ein Eingreifen erforderlich machen, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes, ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts, ausschließen.
(5.1) Eine Abmahnung gegenüber eines Mitglieds, setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.
(a) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen.
(b) In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das zu beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall, oder ein vergleichbares Verhalten, weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können.
(c) Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
(5.2) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen.
(a) Enthebung aus einem bestimmten Parteiamt oder jeglichen Parteiämtern,
(b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
(c) Es gilt eine Ausschlussfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
(5.3) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen.
(a) Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.
(5.4) Wer erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt, ins besondere wenn er seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten und trotz Mahnung, seine persönlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten Beiträge (auch als Mandatsträger der VPD) nicht entrichtet.
(6) Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen.
(a) Anstatt der beantragten Ordnungsmaßnahme kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.
(b) Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.
(7) Liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, (Eilmaßnahme) so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand zusätzlich zu einem Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z. B. eines Parteiamts) ausschließen.
(a) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
(b) Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber, dem betroffenen Mitglieds wirksam.
(8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen.
(8.1) Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8.2) Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden.
(8.3) Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.
(9) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem antragstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände ggf. beitreten.
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Parteiverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die VPD im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an:
1. Ein/e Vorsitzende/r,
2. ein/e stellvertretender Vorsitzende/r,
3. ein/e Schatzmeister/in.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder von der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tageordnung des nächsten Parteitages aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihr Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstandes. Der Parteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
(7.1) Auf Vorschlag des Vorstands kann der Parteitag in gleicher und geheimer Wahl, Ehrenvorsitzende wählen. Die Gewählten bleiben auf Lebenszeit im Amt, es sei denn, dass ein Parteitag eine Abwahl vornimmt. Ehrenvorsitzende gehörten dem Vorstand mit Rederecht an, sind allerdings nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus haben sie Rede-und Teilhaberecht in allen sonstigen gemäß Satzung bestehenden Gremien des Parteiverbandes. Es kann maximal einen Ehrenvorsitzenden geben.
(7.2) Der Vorstand ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Partei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Parteitages entgegenstehen. Er beschließt insbesondere über die Gründung von Vereinigungen, über die Geschäftsordnung der Gremien sowie über die Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung. Der Vorstand beschließt ferner über die vom Parteitag übermittelten Anträge.
(7.3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Die Mitglieder eines erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.
(9) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbezogen werden.
(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 16. 03 2023.
(11) Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Diese sind durch die entsprechenden Vorstände, bzw. dessen Vertreter in einer eigens anberaumten Mitgliederversammlung zulässig. Hier bestimmt die Mehrheit der Mitglieder über das Fortbestehen, die Auflösung oder den Ausschluss der jeweiligen Gebietsverbände.
(12) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(12.1) Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen, weitere Untergliederungen schaffen. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.
(12.2) Die räumlich oder territorialen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen sowie kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslandes. Landesverbände können in ihren Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen.
(12.3) Die Satzungen der untergeordneten Gebietsverbände, darf den Satzungen der übergeordneten Verbände nicht widersprechen.
(12.4) Die Landesvorstände geben den Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben auf allen Landesparteitagen auch das Rederecht.
(12.5) Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand, oder ist der gewählte Vorstand nicht handlungs- und oder beschlussfähig, so kann der Vorstand der jeweils übergeordneten Gliederungsebene, mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen, zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer handlungs-und beschlussfähiger Vorstand gewählt wird.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung / Parteitag sollte jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei.
(3.1) Die Mitgliederversammlung oder ein sogenannter Parteitag beschließt insbesondere über
(a) das Parteiprogramm,
(b) die Satzung für die gesamte Partei maßgebliche Ordnungen,
(c) die Auflösung der Partei oder einzelner Landesparteiverbände sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(d) über eine Koalition mit anderen Parteien auf Kreis,-Landes,- oder Bundesebene.
(3.2) Darüber hinaus ist der Parteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Parteivorstand Weisungen zu erteilen.
(4) Der VPD-Parteitag kann Anträge zur Entscheidung an den jeweiligen Vorstand überweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen.
(a) Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Vorstands.
(b) Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Parteitag zu übersenden.
(c) Ferner ist der Vorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in der Tagesordnung niedergelegten Angelegenheiten. Diese Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(7) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.
(8) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Landessatzung, der Gebietssatzung und dieser Satzung.
(2) Bewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
(3) Die Wahlversammlung der Partei, besteht aus Delegierten der einzelnen Gebiets-oder Landesverbände. Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der VPD für die jeweiligen Gebiets-oder Landeswahlen. Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm der VPD zur entsprechenden Wahl. Für ihre Zusammensetzung, Vorbereitung und Durchführung gelten die Bestimmungen über den Parteitag sinngemäß.
(4) Die Wahl der Delegierten zu Wahlversammlungen der Partei sowie die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber, richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im übrigen nach den jeweiligen Satzungen. Sofern die jeweiligen Landes- und Gebietssatzungen nicht anderes bestimmt, erfolgt die Wahl der Delegierten zur Wahlversammlung durch die entsprechenden Parteitage.
(5) Wahlvorschläge für die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber, müssen von mindestens einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer eingebracht werden.
§ 6 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Parteiverbandes und oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder
(2) deren Verband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(3) Die Zustimmung des Landes-Gebietsvorstandes ist einzuholen.
(4) Entscheidungen über die Auflösung der Landes-oder Gebietsverbands und oder über die Verschmelzung oder Koalition mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Parteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(5) Nach dem Parteitagsbeschluss über die Auflösung der Partei oder seiner Verschmelzung mit einer anderen Partei, muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
(6) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitags bedürfen.
Sonstiges
(1) Der Parteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Parteitag gewählte Person protokolliert.
(2) Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.
(3) Vor der Aufnahme von Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ist eine Empfehlung der Mitglieder einzuholen.
(4) Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch Mitgliederentscheid nach §4 Abs.3.1/d und §6 Abs. 4.
§ 7 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Verband sind Ehrenämter.
Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Verband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 8 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
§ 9 Förderer
(1) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für die Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. Die Fördermitgliedschaft kann jeder Zeit, durch einen Beschluss des zuständigen Landesvorstandes, aufgehoben werden.
(2) Förderer zahlen einen sogenannten Förder-Beitrag. Dieser Förderbeitrag entspricht mindestens die Hälfte der in der Finanz-und Beitragsordnung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm-und Antragsrecht, zu Parteitagen zugelassen werden. Die zuständigen Parteigremien können beschließen, dass ein Förderer mit beratender Stimme, an Fachausschüssen teilnehmen darf. Weitergehende Mitgliedsrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen.
§ 10 Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung /Parteitag, wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren.
(2) Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
§ 11 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung /der Parteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden.
(3) Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.
(4) Der Bundesparteitag triff t seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
§ 12 Vorstandsamt und Mandat Nebentätigkeiten und Lobbyismus
(1) Abgeordnete der Partei im Bundestag und oder einem anderen Vollzeitparlament wie den Landtagen, sollen während ihrer Zeit als Abgeordnete, keine nicht bereits vor Beginn ihrer Abgeordnetentätigkeit ausgeübte bezahlte oder üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit, insbesondere mit lobbyistischem Charakter, übernehmen.
(2) Sie sollen ihre vor dem Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit, auf ein angemessenes Maß reduzieren, um sich überwiegend ihrer Abgeordnetentätigkeit widmen zu können.
(3) Angemessen ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr in den Beruf ermöglicht.
(4) Die in Absatz 1 genannten Abgeordneten sollen drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit ausüben.
(5) Um eine Nominierung als Kandidat für ein Abgeordnetenmandat soll sich nur bewerben, wer sich vor seiner Kandidatur für die in Absatz 1 genannten Parlamente verpflichtet, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
(6) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter der VPD gegen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der zuständige Vorstand Auskunft über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu verlangen, bzw. der Abgeordnete jene zu erteilen.
Beruf und Politik
(7.1) Parteimitglieder sollen vor ihrer Kandidatur für ein Mandat mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein.
(7.2) Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten hier nicht als anrechenbarer Beruf.
(7.3) Kindererziehungszeiten gelten auch als berufliche Tätigkeit im Sinne von Satz 7.1.
Unabhängigkeit der Vorstände
(8) Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (a) zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach § 13 dieser Satzung,
(b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion in einem Parlament, Bundestag oder Landesparlament,
(c) zu einem anderen Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands.
(9) Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt zum nächstfolgenden Bundesparteitag.
§ 13 - Vereinigungen
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung / Parteitages, können Vereinigungen anerkannt werden, welche die Interessen der in ihnen repräsentierten Gruppen, in der Politik der Partei vertreten.
(2) Der Parteitag kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Anerkennung wieder aufheben.
(3) Das die Vereinigung definierende gemeinsame Merkmal der Mitglieder darf sich nicht beziehen auf Abstammung, Nationalität, sexuelle Orientierung oder Geschlecht.
(4) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen.
(5) Die Landesverbände können bei Bedarf im Einvernehmen mit den Vereinigungen, abweichende Strukturen genehmigen.
§ 14 - Geltungsbereich der Satzung
(1) Die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie § 12 sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich.
(2) Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang.
§ 15 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 25.08.23in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen der VPD.
©
Stand August 2023 VPD

Finanzordnung der VPD

§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder mit steuerpflichtigem Einkommen beträgt mindestens 5,00 Euro. Jedes Mitglied wählt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragsstufe. 

Stufe 1: -Monatsnettoeinkommen von 1.000€ bis 2.500 € / Beitrag = 5,00€
Stufe 2: 2.500€ bis 3.500€ / Beitrag = 7,50€
Stufe 3: 3.500€ bis 4.500€ / Beitrag = 20,00€
Stufe 4: 4.500€ bis 5.999€ / Beitrag = 75,00€
Stufe 5: ab 6.000€ / Beitrag 125,00€
(2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der von Bundestags und Europaabgeordneten sowie von Regierungsmitgliedern erwartet wird, beträgt mindestens 300,00 €.
(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der von Abgeordneten der Landtage oder der Bürgerschaften erwartet wird, wird von den Landesverbänden festgelegt.
(4) Für Mitglieder ohne Erwerbseinkommen, ohne Pensionen, ohne Renteneinkünfte oder ohne vergleichbare Einkommen beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 2,50 €.
(6) Der Jahresbeitrag orientiert sich an der nominalen Steigerung des durchschnittlichen Nettoeinkommens, ermittelt durch das Bundesamt für Statistik. Dies bedarf jeweils der Festlegung durch den Parteivorstand. Beiträge von Mitgliedern ohne Einnahmen oder mit geringfügigem Einkommen sind von der jährlichen Anpassung ausgenommen. Mit Zustimmung von Zweitdritteln der Mitglieder kann der Parteivorstand eine über diese Regelung hinausgehende Anpassung der Beiträge beschließen.
(7) In regelmäßigen Abständen, insbesondere vor Wahlen zu Funktionen und Kandidaturen zu öffentlichen Ämtern, ist die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu überprüfen.
(8) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Parteitag.
(9) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des Ortsvereins oder einer übergeordneten Gliederung länger als 6 Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Das Nähere bestimmen die Landes-und Gebietsvorstände.
(10) Von jedem Mitgliedsbeitrag führen die Bezirke einen vom Parteitag festgelegten Betrag vierteljährlich an die Kasse des Parteivorstands ab. Entsprechendes gilt für den mindestens den Bezirken verbleibenden Anteil an den Mitgliedsbeiträgen. 
(11) Der Mitgliedsbeitrag wird von den Bezirken mittels EDV durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht. Wenn ein Mitglied die dafür erforderliche Vollmacht nicht erteilt, kann es seinen Beitrag auf andere Weise an seinen Ortsverein entrichten. In einem solchen Fall wird der Beitrag des Mitglieds vom Konto des Ortsvereins abgebucht. Die Bezirke können davon abweichende Regelungen treffen. Die Bestätigung der Beitragsleistung wird jeweils zum Jahresende von den Bezirken erteilt.
(12) Die Herstellung von Beitragsmarken, Beitragsbestätigungen, Wahlfonds- und Sondermarken sowie Formularen für die Zuwendungsbestätigungen ist ausschließlich dem Parteivorstand vorbehalten. Wahlfondsmarken für Landtags- und Kommunalwahlen können von den Landesverbänden und Bezirken herausgegeben werden.
(13) Alle regelmäßigen Zahlungen eines Mitglieds an die Partei (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) sind Mitgliedsbeiträge (nicht Spenden) und unterliegen der prozentualen Aufteilung auf die verschiedenen Gliederungsebenen.

§ 2 Sonderbeiträge
(1) Mitglieder der VPD, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 1 Abs. 1) Sonderbeiträge (Mandatsträgerbeiträge).
(2) Mitglieder der VPD, die auf Vorschlag oder in Wahrnehmung von Funktionen für die Partei oder in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder vergleichbaren Gremien Aufwandsentschädigungen, Tantiemen oder ähnliche Bezüge erhalten, haben von ihren Bezügen 30 Prozent an den Gebietsverband der entsprechenden Ebene abzuführen.
(3) Mitglieder der VPD, die Regierungsämter innehaben, die keine Wahlämter sind, leisten einen Sonderbeitrag, dessen Höhe vom jeweiligen Landes- oder Bezirksvorstand, auf Bundesebene und für Mitglieder der Europäischen Kommission vom Parteivorstand festgelegt wird. Die Pflicht, Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 und 2 zu leisten, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind von der Aufteilungsvorschrift des § 1 Abs. 14 ausgenommen. Über die Höhe der Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 beschließt der Vorstand des entsendenden Gebietsverbands, soweit der Parteivorstand bzw. die Landesverbände/Bezirke keine abweichenden Regelungen treffen.

§ 2a Sonderumlagen
Die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung eines Gebietsverbandes kann zu Finanzierung der politischen Arbeit eine Sonderumlage der unmittelbar nachgeordneten Gebietsverbände für Teile der Sonderbeiträge der Mandatsträger beschließen.
§ 3 Spenden
(1) Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände der Partei (§ 9 Abs. 1) sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
(2) Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen.
(3) Parteimitglieder, die für die Partei bestimmte Spenden erhalten, haben diese unverzüglich an das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied
(§ 5) desjenigen Gebietsverbands weiterzuleiten, für den die Spende bestimmt ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied kann eine(n) hauptamtliche(n) Mitarbeiter(in) bevollmächtigen, Spenden in seinem Namen anzunehmen.

 

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied entscheidet über die Annahme einer Spende. Über die Annahme einer Spende, die im Einzelfall 2.000 Euro übersteigt, beschließt in den Bezirken nachgeordneten Gebietsverbänden der Vorstand auf Vorschlag des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds. Dieser Beschluss ist in einem Protokoll festzuhalten und bei den Kassenunterlagen aufzubewahren.
(5) Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden:
1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
3. Spenden von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, dass
a) diese Spenden aus dem Vermögen einer/eines Deutschen, einer/eines Bürgerin/Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen oder einer/eines Bürgerin/Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, stammen oder
b) es sich um eine Spende einer/eines Ausländerin/ Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt;
4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an die Partei weiterzuleiten;
5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6. anonyme Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen;
7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Werts der eingeworbenen Spende übersteigt.
(6) Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die Partei oder einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der/des Spenderin/Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Parteivorstand zur Meldung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen.
(7) Spenden, die ein(e) Kandidat(in) für eine Wahl zu einem öffentlichen Wahlamt / Mandat oder ein(e) Inhaber(in) eines öffentlichen Amts/Mandats erhält, sind unverzüglich an das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied (§ 5) weiterzuleiten.
(8) Nach Absatz 5 unzulässige Spenden sind unverzüglich an den Parteivorstand zur sofortigen Weitergabe an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

§ 4 Spendenbestätigungen
(1) Die zur Kontoführung berechtigten Gebietsverbände der Partei (§ 9 Abs. 1) sind berechtigt, den Empfang von Spenden zu bestätigen. Näheres regeln die Bezirke. Die Bestätigung von Spenden an Ortsvereine, Unterbezirke und regionale Zusammenschlüsse kann abweichend von Satz 1 durch Beschluss der Bezirksvorstände gesondert geregelt werden
(2) Für die Bestätigung dürfen nur die vom Parteivorstand herausgegebenen und fortlaufend nummerierten Formulare verwendet werden. Eine Durchschrift verbleibt bei dem ausstellenden Gebietsverband, eine Durchschrift ist dem Bezirk vorzulegen. Zur Ausstellung von Bestätigungen über Spenden ab einem Betrag von 5.000,- Euro sind nur die jeweils zuständigen Parteigeschäfts-führer(innen) oder hierzu beauftragte hauptamtliche Mitarbeiter(innen) berechtigt.

§ 4a Erbschaften und Vermächtnisse
(1) Gebietsverbände der Partei mit eigener Kontoführung (§ 9 Abs. 1) sind berechtigt, Erbschaften und Vermächtnisse im Einvernehmen mit dem Parteivorstand anzunehmen.
(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden im Rechenschaftsbericht der Partei unter Angabe ihrer Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers veröffentlicht, soweit deren jeweiliger Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt.

§ 5 Kassenführung
(1) Jede Gliederung, jeder Gebietsverband und jede sonstige Organisationsform der Partei, soweit diese über eine eigenständige Kassenführung verfügen, wählt ein für die Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegt die Führung des Finanzwesens, insbesondere
• die Pflege der Mitgliederdatei,
• die regelmäßige Prüfung der Beitragshöhe,
• die Überprüfung der Beitragsleistung,
• die Führung des Kassenbuchs,
• die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
• die Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
Achtung: Zu Kassenverantwortlichen können aus Haftungsgründen und wegen der für den Bankverkehr notwendigen Unterschriftsberechtigung nur volljährige (geschäftsfähige) Mitglieder gewählt werden.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied erstattet der Jahreshauptversammlung (Parteitag) den Finanzbericht.
(3) Ortsvereine und sonstige Organisationsformen unterhalb der Unterbezirksebene, die in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht fristgerecht einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht erstellt haben, verlieren das Recht zur Kassenführung. Der jeweilige Bezirksvorstand stellt den Verlust des Rechtes zur Kassenführung fest und beschließt auf Antrag der jeweiligen Organisationsform, dass die betroffene Gliederung bzw. Organisationsform das Recht zur Kassenführung wiedererlangt. Das Nähere regelt eine vom Parteivorstand zu erlassende Richtline.

§ 5a Mittelverwendung
Mittel der Partei dürfen nur für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwendet werden.
§ 6 Revision
(1) von der Jahreshauptversammlung (Parteitag) gewählten Revisorinnen und Revisoren prüfen, ob die Bestimmungen der Finanzordnung eingehalten wurden, insbesondere prüfen sie regelmäßig,
• ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen,
• ob die Ausgaben angemessen sind und den Beschlüssen (Wirtschaftsplan) entsprechen, • ob alle Konten und die Bargeldkasse im Rechenschaftsbericht erfasst sind und
• ob die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind (§ 1 Abs. 8).
Achtung: Zu Revisoren können aus Haftungsgründen nur volljährige (geschäftsfähige) Mitglieder gewählt werden.
(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung (Parteitag) und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten.
(3) Mitglieder des Vorstands oder Ausschusses desselben Gebietsverbands sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter/in der Partei können nicht zu Revisor/in gewählt werden.
(4) Gliederungen und sonstige Organisationsformen, die über keine eigenständige Kassenführung verfügen, wählen keine Revisorin und Revisoren.
(5) Haben Ortsvereine und sonstige Organisationsformen unterhalb der Unterbezirksebene mit eigenständiger Kassenführung keine Revisorin und Revisoren gewählt oder sind diese ausgeschieden, müssen die Revisorin und Revisoren der nächsthöheren Gliederung diese Aufgabe wahrnehmen. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Parteivorstandes.

§ 7 Wirtschaftsplan
(1) Der Parteivorstand, die Vorstände von Landesverbänden, Bezirken, regionalen Zusammenschlüssen, Unterbezirken und Kreisverbänden beschließen bis spätestens 31. März des betreffenden Kalenderjahres den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds. Dem Wirtschaftsplan ist eine Übersicht über den Vermögensbestand und die Verbindlichkeiten beizufügen.
(2) Der Parteivorstand, die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der Bezirke beschließen jährlich eine mittelfristige Finanzplanung über die geplanten Einnahmen und Ausgaben und die sich hieraus ergebenden Vermögensveränderungen. Die mittelfristige Finanzplanung umfasst den Zeitraum von mindestens vier Jahren. Auf Beschluss des jeweiligen Bezirksvorstands haben auch die nachgeordneten Gebietsverbände (§ 9 Abs. 1) eine mittelfristige Finanzplanung gemäß Satz 1 zu erstellen.
(3) Für den Vollzug des Wirtschaftsplans ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied verantwortlich. Im Wirtschaftsplan ist festzulegen, bis zu welchem Betrag das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied allein verfügungsberechtigt ist und in welchen Fällen Einzelbeschlüsse des Vorstands erforderlich sind.
(4) Sind im Vollzug negative Abweichungen vom Wirtschaftsplan (Mindereinnahmen oder Mehrausgaben) festzustellen, die nicht durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle gedeckt werden können, ist ein Vorstandsbeschluss über die Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich. Bei erheblichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist auch dann ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen, wenn Deckung innerhalb des Gesamtplans möglich ist.

§ 8 Kreditaufnahmen
(1) Kreditaufnahmen sind insoweit zulässig, wie die vollständige Tilgung im folgenden Haushaltsjahr gesichert ist. Dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied (Kassierer(in)/Schatzmeister(in)) steht ein Widerspruchsrecht gegen Ausgaben zu, die nur durch Kreditaufnahmen zu finanzieren sind. Der Widerspruch der/ des Kassiererin/Kassierers (Schatzmeisterin/ Schatzmeisters) kann durch einen erneuten Beschluss des Vorstands des betreffenden Gebietsverbands mit Zweidrittelmehrheit zurückgewiesen werden.
(2) Beabsichtigte Kreditaufnahmen, die über die in Abs. 1 Satz 1 gesetzten Grenzen hinausgehen, bedürfen:
a) bei Ortsvereinen, Stadt- und Gemeindeverbänden der Zustimmung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung sowie nach Stellungnahme des Unterbezirksvorstands der Zustimmung des Bezirksvorstands,
b) bei Unterbezirken, Kreisverbänden und regionalen Zusammenschlüssen, der Zustimmung des Bezirksvorstands,
c) bei Bezirken der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bezirksvorstands,
d) bei Landesverbänden der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesvorstands,
e) beim Parteivorstand der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Parteivorstands.
(3) Beschlussfassungen nach Abs. 2, Buchstaben c und d, müssen vor ihrem Vollzug dem Parteivorstand vorgelegt werden, dem insoweit ein Vetorecht zusteht.

§ 9 Kontoführung
(1) Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt, soweit sie über das Recht zur eigenständigen Kassenführung verfügen:
• Ortsvereine;
• Regionale Zusammenschlüsse;
• Unterbezirke;
• Bezirke;
• Landesverbände;
• Parteivorstand.
(2) Die Konten lauten auf den Namen Volksstimmen-Partei-Deutschland unter Zusatz der Organisationsstellung. Zur Eröffnung und Erteilung von Verfügungsberechtigungen sind das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied und die/der Vorsitzende gemeinsam berechtigt.
(3) Soweit darüber hinaus weitere Organisationsformen mit eigenständiger Kassenführung bestehen (Wahlkreis-Organisationen, Arbeitsgemeinschaften etc.), können zur Kontoeröffnung und -führung berechtigte Gebietsverbände
(Abs. 1) auf ihren Namen Konten einrichten mit dem Zusatz und der Anschrift der weiteren Organisationsform. Zum Beispiel: VPD-Unterbezirk A Sonderkonto Oberbürgermeisterwahl B oder Sonderkonto Landtagswahlkreis C oder Sonderkonto Arbeitsgemeinschaft D)
(4) Bei Kreditanträgen ist der Nachweis der Zulässigkeit gem. § 8 dieser Finanzordnung (Protokoll des Beschlussgremiums) zu erbringen.

§ 10 Pflicht zur Buchführung
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied oder die von ihm Beauftragten haben das vom Parteivorstand herausgegebene digitale Kassenbuch zu nutzen. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Parteivorstandes.
(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied hat die gemäß Absatz 2 aufzubewahrenden Unterlagen bei Ausscheiden aus dieser Funktion unverzüglich und geordnet seiner/seinem Nachfolger(in) in dieser Funktion, hilfsweise der/dem Vorsitzenden zu übergeben.
§ 11 Jahresabschluss
(1) Nach Beendigung des Kalenderjahres hat das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied oder die/ der von ihm Beauftragte zu den Positionen des Wirtschaftsplans die mit Wirkung zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres entstandenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festzustellen. Entsprechend ist die Vermögensrechnung zum 31. Dezember fortzuschreiben.
(2) Die Ermittlungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die Vorstände der den Bezirken nachgeordneten Gebietsverbände oder sonstigen Organisationsformen mit eigenständiger Kassenführung spätestens bis zum 31. Januar den Jahresabschluss förmlich beschließen können. Die übrigen Vorstände beschließen über ihre jeweiligen Jahresabschlüsse bis zum 31. März.

§ 12 Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht gemäß Parteiengesetz aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil.
(2) Die Landesverbände und Bezirke sowie die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie Mandatsträgerbeiträge und andere Sonderbeiträge) je Zuwender(in) mit Namen und Anschrift beizufügen. Ausgenommen davon sind Mitgliedsbeiträge, die im zentralen Lastschrifteinzugsverfahren erhoben werden. Erbschaften und Vermächtnisse sind jeweils mit Namen und Anschrift der/des Erblasserin/ Erblassers oder Vermächtnisgeberin/Vermächtnisgebers anzugeben. Die Landesverbände/Bezirke haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(3) Die Rechenschaftsberichte sind jeweils von der/dem Vorsitzenden und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(4) Die den Landesverbänden/Bezirken nachgeordneten Gebietsverbände haben in Anlagen zum Rechenschaftsbericht Zuschüsse von Gliederungen, sonstige Einnahmen, Zuschüsse an Gliederungen, sonstige Ausgaben, Forderungen an Gliederungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen im Einzelnen aufzuschlüsseln und zu erläutern.
(5) Der vom Vorstand festgestellte Jahresabschluss ist die Grundlage des Rechenschaftsberichts. Dem Rechenschaftsbericht können kurz gefasste Erläuterungen beigefügt werden.
(6) Der Rechenschaftsbericht ist unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses dem Bezirk vorzulegen, und zwar spätestens bis zum 15. Februar des nächsten Jahres

§ 13 Haftung bei Sanktionen
(1) Wenn ein Gebietsverband oder eine sonstige Organisationsform der Partei mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbedrohte Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, indem sie
a) rechtswidrig Spenden entgegennimmt,
b) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
c) ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder
d) auf sonstige Weise Sanktionen nach dem Parteiengesetz auslöst, so haftet sie für den daraus entstandenen Schaden. Erläuterung: Gliederungen im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gebietsverband.
(2) Der Parteivorstand kann Personen, die einen Verstoß gegen das Parteiengesetz zu verantworten haben, auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. Der Gebietsverband bzw. die sonstige Organisationsform der Partei mit eigenständiger Kassenführung wird soweit von der Haftung nach Absatz 1 frei, wie der Parteivorstand Befriedigung durch den in Anspruch genommenen Dritten erlangt.

§ 14 Prüfung des Rechenschaftsberichts
Der Parteivorstand bestellt auf Vorschlag der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG zu prüfen hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil des Organisationsstatuts der Volksstimmen-Partei-Deutschlands.
(2) Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen. Widersprechende Bestimmungen dürfen nicht mehr angewendet werden.




Wenn Sie weitere Informationen wünschen, schreiben Sie uns einfach.

Diese Webseiten unterliegen dem Copyright bei VPD! ©